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   BVerwG, 24.08.1988 - 7 B 113.88   

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BVerwG, 24.08.1988 - 7 B 113.88 (https://dejure.org/1988,2687)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1988 - 7 B 113.88 (https://dejure.org/1988,2687)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1988 - 7 B 113.88 (https://dejure.org/1988,2687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hochschule - Prüfungsleistung - Prüferzahl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zweitprüfer - Bewertung durch zwei Prüfer nicht zwingend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 80
  • DVBl 1989, 98
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.04.1983 - 7 B 25.82

    Prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum - Rechtmäßigkeit des Staffindens der

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 7 B 113.88
    Insbesondere ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, daß es einen ungeschriebenen allgemeinen - etwa auf Verfassungsrecht beruhenden - bundesrechtlichen Rechtsgrundsatz, daß Prüfungsleistungen mindestens von zwei Prüfern zu bewerten sind, nicht gibt (vgl. Beschluß vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 = KMK-HSchR 1983.330 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2015 - 9 S 643/14

    Berechtigung des Zwei-Prüfer-Prinzips; Überprüfung aller Arbeiten eines Kurses;

    24 Das in dieser Vorschrift normierte Zwei-Prüfer-Prinzip dient dem Ziel, die Objektivität der Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 - 7 B 113.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 256; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.02.1998 - 7 B 96.2163 -, juris).

    Dieses in der Verordnung als Regelfall vorgesehene Prinzip darf auch nicht durch eine gegenläufige generelle Handhabung bei der Prüfung zum Ausnahmefall werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 B 03.1162 -, BayVBl 2005, 662).

  • VG Stuttgart, 07.04.2022 - 10 K 6237/20

    Kein Anspruch auf Prüfung durch zwei Prüfer

    Vielmehr verstoße es weder gegen die Grundrechte noch sonst gegen Verfassungsgrundsätze, wenn eine Prüfungsordnung nicht grundsätzlich eine Kollegialprüfung vorsieht, sondern die Bewertung von Prüfungsleistungen durch nur einen Prüfer vorschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1983 - 7 B 25.82 -, juris Rn. 5, zitiert auch bei BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 - 7 B 113.88 -, juris Rn. 6).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine Feststellung ausdrücklich auch für diesen Fall in Abgrenzung zu dem in § 15 Abs. 5 HRG bis zum 25.08.1998 enthaltenen Zwei-Prüfer-Prinzip getroffen (BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 - 7 B 113.88 -, juris Rn. 2 und 5).

  • VGH Bayern, 25.06.2010 - 7 ZB 09.1072

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei nachträglichem Bestehen einer einzelnen

    Dies gilt auch dann, wenn das Ergebnis der studienbegleitenden Leistungskontrolle über die Fortsetzung des Studiums entscheidet (BVerwG vom 13.4.1983 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 und vom 24.8.1988 DVBl 1989, 98/99; OVG NRW vom 13.3.1991 NJW 1991, 2586/2588).

    b) In der Rechtsprechung ist ebenfalls hinreichend geklärt, dass bei studienbegleitenden Leistungsnachweisen auch dann keine Zweitkorrektur erforderlich ist, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (BVerwG vom 24.8.1988 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.1994 - 2 A 12684/93

    Hochschule ; Bundesrahmenrecht; Subdelegationsermächtigung; Grundsatz der

    Das in § 25 Abs. 2 Nr. 7 HSchG wortgleich mit § 15 Abs. 5 HRG grundgelegte, wenn auch nicht verfassungsgebotene, Prinzip der Kollegialprüfung beinhaltet im Interesse der Objektivierung von Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. August 1988 - 7 B 113.88 -, NVwZ-RR 1989, 81; Waldeyer, in: Hailbronner (Hrsg.), HRG, Kommentar, § 15 Rdnr. 60 m.w.N.) das Gebot, daß Prüfungsleistungen in Hochschulabschlußprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten sind.

    Dabei bedarf keiner näheren Darlegung, daß das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 24. August 1988 (aaO, S. 80) in Anwendung von § 15 Abs. 5 HRG anerkannte weite Ausnahmeermessen des Landesgesetzgebers, das nach Meinung des Gerichtes nicht nur auf Einzelfälle beschränkt ist, sondern auch bestimmte Prüfungsarten etwa aus Gründen der Prüfungstechnik oder der Prüfungskapazität von der Regel ausnehmen kann, sich grundlegend anders darstellt, wenn sich, wie im Falle der Subdelegation, die Ermächtigung an eine normsetzungsbefugte Körperschaft oder Teilkörperschaft richtet.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2023 - 9 S 831/22

    Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung; Ablauf des Prüfungsverfahrens

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte, dass das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.1983 - 7 B 25.82 -, vom 24.08.1988 - 7 B 113.88 - und vom 27.03.1992 - 6 B 6.92 -, jeweils juris; VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2022 - 10 K 6237/20 -, juris [das auch die vom Kläger in Bezug genommene einschränkende Auffassung von Fischer behandelt]; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2020 - Au 8 K 19.2186 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 12.12.2019 - 6 K 5813/17 -, juris Rn. 44; VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2019 - 7 A 704/17 -, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urteil vom 10.04.2019 - W 2 K 18.729 -, juris Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 13.08.2012 - 3 K 204.10 -, juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2010 - 6 B 743/10

    Zulässigkeit eines Eilantrags auf vorläufige Zulassung zur Staatsprüfung für den

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1983 - 7 B 25.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173, und vom 24. August 1988 - 7 B 113.88 -, DVBl. 1989, 98; auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 1989 - 1 A 7/87, DVBl. 1990, 543.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1991 - 22 A 871/90

    Behörde; Stellen zur Durchführung studienbegleitender Leistungskontrollen;

    BVerwG, Beschluß vom 24.08.1988 7 B 113.88 , Buchholz, a.a.O. Nr. 256.
  • BVerwG, 09.10.1997 - 2 PKH 3.97

    Prüfung einer Hausarbeit durch nur einen Prüfer

    Davon ist das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 24. August 1988 - BVerwG 7 B 113.88 - (DVBl 1989, 98) ausgegangen.
  • BVerwG, 09.10.1997 - 2 B 98.97

    Prüfung einer Hausarbeit durch nur einen Prüfer

    Davon ist das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 24. August 1988 - BVerwG 7 B 113.88 - (DVBl 1989, 98) ausgegangen.
  • VG München, 30.04.2020 - M 3 E 20.1243

    Fehlender vorheriger Antrag bei Behörde, Bescheinigung, deren Erteilung,

    Insbesondere gibt es keinen ungeschriebenen allgemeinen - etwa auf Verfassungsrecht beruhenden - Rechtsgrundsatz, dass Prüfungsleistungen mindestens von zwei Prüfern zu bewerten sind (BVerwG, B.v. 24.8.1988 - 7 B 113/88 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 25.6.2010 a.a.O.).
  • VG München, 25.10.2022 - M 3 K 20.650

    Rüge von Mängel der Prüfung

  • VG Schwerin, 30.06.2010 - 3 A 1488/08

    Abnahme einer Prüfung durch "mindestens einen Fachprüfer"

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